Dokumentation

Gesetzliche Grundlagen und Vorschriften

Die folgenden Unterlagen sind öffentlich. Für weitere Informationen fragen Sie info@crechesfribourg.ch.


 

Anstossfinanzierung für familienergänzende Kinderbetreuung

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gewährt seit 2003 Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Kinderbetreuungsplätzen. Seitdem haben die eidgenössischen Räte haben mehrere Verpflichtungskredite bewilligt. Der letzte Kredit beträgt 120 Millionen und läuft bis Ende Januar 2019.

Das Projekt muss die Schaffung von mindestens 10 Betreuungsplätzen oder die Heraufsetzung der Kapazität der Einrichtung um einen Drittel vorsehen. Die Initiatoren müssen einen Finanzierungsplan über sechs Jahre unterbreiten. Das Gesuch muss 12 Wochen vor der Eröffnung der Betreuungseinrichtung eingereicht werden (letzte Frist: 30. Juni 2018). Die Finanzhilfe wird für zwei Jahre gewährt. Es handelt sich dabei um eine Pauschale pro besetzten Betreuungsplatz von maximal 5000.- Franken pro Jahr.

Für weitere Informationen:

Bundesarmt für Sozialversicherungen BSV


 

Kantonales Gesetz über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen

Das kantonale Gesetz über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter aus dem Jahr 1995 wurde ab 1.Oktober 2011 von einem neuen Gesetz über die familienergänzenden Kinderbetreuungseinrichtungen ersetzt. Der Freiburger Grossrat hat es am 11.Juni genehmigt.

Gemäss der neuen Regelung müssen die Gemeinden oder die Gemeindenverbände alle 4 Jahre die Zahl und die Art der Betreuungsplätze, die nötig sind, beurteilen und entsprechende Plätze in Kindertagesstätten oder Tagesfamilien mitfinanzieren.

Seit dem 1.Januar 2012 ist ein neues Finanzierungssystem in Kraft getreten, das neben den Gemeinden die Beteiligung des Staates, sowie der Arbeitgeber, vorsieht. Diese kantonale finanzielle Unterstützung ist zur Senkung der Tarife vorgesehen. Der Gemeindebeitrag deckt die Kosten, die weder von den Eltern, noch vom Staat, noch von den Arbeitgebern gedeckt werden (Art.11).

Kantonales Gesetz über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen FBG

Ausführungsreglement vom 27. September 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBR)


 

Kantonale Richtlinien für die vorschulischen Betreuungseinrichtungen

Hier finden Sie die Kantonale Richtlinien für die vorschulischen Betreuungseinrichtungen.


 

Kantonale Hygienemassnahmen

Hier finden Sie das Handbuch mit den "Hygienemassnahmen in Betreuungsstätten für Kleinkinder" im Kanton Freiburg. Weitere Informationen finden Sie hier: Krippenpersonal. Impfempfehlungen und Hygiene und hier: Hygiene für ausserschulische Betreuung und Krippen.

 

Steuerabzüge für Betreuungskosten

Die Betreuungskosten für Kinder bis 12 Jahre können in der Steuererklärung vom Einkommen abgezogen werden. Der Freiburger Krippenverband hat sich stets dafür eingesetzt, dass die effektiven Betreuungskosten, die aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern entstehen, abgezogen werden können. Zu Beginn wurde dieser Abzug auf 2000 Franken pro Jahr und pro Kind festgelegt, ab 2005 stieg er auf 4000 Franken und auf 6000 Franken ab 2010.

Für weitere Informationen:

Kantonale Steuerverwaltung


 

Informationen, Referenzen und Forschungsarbeiten

 

Kanton Freiburg

 

Andere Kantonen

 

Adresse

Freiburger Krippenverband
MIC – Route de l’ancienne papeterie 220
1723 Marly

Wir kontaktieren

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026 429 09 92

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